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Batteriegesetz – BattG
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Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) führt neue Registrierungs-, Rücknahme- sowie Kennzeichnungspflichten für Hersteller von Batterien und Akkumulatoren ein. Es tritt in seinen wesentlichen Teilen zum 1. Dezember 2009 in Kraft und löst damit die seit 1998 geltende Batterieverordnung ab (Bundesgesetzblatt v. 30. Juni 2009, BGBl. I S. 1582). Damit setzt es die Vorgaben europäischer Richtlinien in deutsches Recht um (2006/66/EG und 2008/103/EG). Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin: 1. dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können, 2. dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und 3. welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben. Die Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich auf Altbatterien derart, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat sowie auf die Menge, "derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen". Wichtig: Die Rücknahmepflicht erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien. Hierfür ist das Elektrogesetz zuständig. Rücknahmestelle: TE Taxiteile Berlin GmbH Forckenbeckstr. 9-13 im Gewerbepark Schmargendorf 14199 Berlin
Schadstoffhaltige Batterien bzw. Akkus sind mit Symbolen gekennzeichnet, siehe oben Punkt 3, um auf das Hausmüll-Entsorgungsverbot hinzuweisen. |
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