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Batteriegesetz – BattG

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) führt neue Registrierungs-, Rücknahme- sowie Kennzeichnungspflichten für Hersteller von Batterien und Akkumulatoren ein. Es tritt in seinen wesentlichen Teilen zum 1. Dezember 2009 in Kraft und löst damit die seit 1998 geltende Batterieverordnung ab (Bundesgesetzblatt v. 30. Juni 2009, BGBl. I S. 1582). Damit setzt es die Vorgaben europäischer Richtlinien in deutsches Recht um (2006/66/EG und 2008/103/EG).

Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin:

1. dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,
2. dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
3. welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben.

Die Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich auf Altbatterien derart, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat sowie auf die Menge, "derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen".

Wichtig: Die Rücknahmepflicht erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien. Hierfür ist das Elektrogesetz zuständig.

Rücknahmestelle:

TE Taxiteile Berlin GmbH
Forckenbeckstr. 9-13
im Gewerbepark Schmargendorf
14199 Berlin

Cd: Batterie enthält Cadmium
Hg: Batterie enthält Quecksilber
Pb: Batterie enthält Blei


Schadstoffhaltige Batterien bzw. Akkus sind mit Symbolen gekennzeichnet, siehe oben Punkt 3, um auf das Hausmüll-Entsorgungsverbot hinzuweisen.
Sie leisten damit einen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz!

 


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